Güteverfahren
Herrn Rechtsanwalt Reinhard Goldbeck LL.M. wurde am 05. September 2000 vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm die Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erteilt.
Für das Güteverfahren ist die Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck maßgeblich.
Güteverfahren
nach § 53 ff Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW)
I. Die Erhebung einer Klage ist gemäß § 53 JustG NRW erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
- in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a. der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
b. Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c. Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d. eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e. der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, - in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
- in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr).
II. Absatz I. findet keine Anwendung auf
- Klagen nach §§ 323, 324 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
- Streitigkeiten in Familiensachen,
- Wiederaufnahmeverfahren,
- Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
- die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Mahnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
- Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,
- Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.
III. Ein Schlichtungsverfahren nach § 53 Absatz 1 JustG NRW ist nur erforderlich, wenn die Partien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.