Schlichtungs- und Kostenordnung

der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen

 

I. Schlichtungsordnung

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1)  Diese Schlichtungsordnung ist in förmlichen Verfahren als anerkannte Gütestelle gemäß § 794 Abs.1 Zivilprozessordnung – ZPO – und in freiwilligen Verfahren anzuwenden.

(2)  Beteiligte im Sinne dieser Schlichtungsordnung sind der Antragsteller/die Antragstellerin (folgend Antragsteller) und der Antragsgegner/die Antragsgegnerin (folgend Antragsgegner).

(3)  Das Güteverfahren wird durchgeführt aufgrund
a.  des Einverständnisses aller Beteiligten zur Schlichtungs- und Kostenordnung (freiwilliges Verfahren) oder
b.  einer gesetzlichen Vorschrift (§ 10 Abs. 1 AG NRW 15a EGZPO), die bestimmt, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle der Versuch der einvernehmlichen Streitbeilegung auf Antrag einer Partei versucht worden ist (obligatorisches Verfahren).

 

§ 2 Einleitung des Verfahrens

(1)  Das freiwillige Güteverfahren wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten  eingeleitet. Der Antrag soll die Namen, die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten sowie eine Darstellung der Streitsache und die Erklärung erhalten,  dass alle Beteiligten mit der Schlichtungs- und Kostenordnung einverstanden  sind.

(2)  Im freiwilligen Verfahren können die Beteiligten einvernehmlich entscheiden,  ob die Gütestelle als neutrale Verhandlungshilfe zur neutralen Beurteilung der Rechtslage (Schiedsvorschlag) oder im Schiedsgerichtsverfahren (Schiedsspruch) nach den §§ 1025 ff. ZPO tätig wird. Soll ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden, müssen die Beteiligten eine Schiedsgerichtsver-  einbarung treffen.

(3)  Das obligatorische Güteverfahren wird auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet. Der Antrag soll die Namen, die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten sowie eine kurze Darstellung der Streitsache enthalten. Der Antrag soll das Begehren des Antragstellers erkennen lassen.

(4)  Der Antrag soll hinsichtlich der Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmt sein.

(5)  Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt  werden.

 

§ 3 Zustellung und Terminsbestimmung

(1)  Die Gütestelle veranlasst unverzüglich die Zustellung des Güteantrages und der Ladung zur Schlichtungsverhandlung.

(2)  Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen (Ladungsfrist). Auf Antrag kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Beteiligten voraus.

(3)  Die Schlichtungsverhandlung soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags durchgeführt werden.

(4)  Die Ladung wird den Beteiligten persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post per Einwurfeinschreiben zugestellt. Der Antragsgegner erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Wird ein Beteiligter gesetzlich oder anwaltlich vertreten, so ist der Vertretung bzw. dem Verfahrensbevollmächtigten die Ladung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.

(5)  Im freiwilligen Verfahren ist die Zustellung erst vorzunehmen, nachdem der Antragsteller sein Einverständnis zur Anwendung der Schlichtungs- und Kostenordnung erklärt hat. Soweit der Antragsteller die Einverständniserklärung des Antragsgegners nicht beigebracht hat, wird der Antragsgegner mit der Zustellung des Güteantrags aufgefordert zu erklären, ob er mit der Durchführung des Verfahrens nach der beizufügenden Schlichtungs- und Kostenordnung einverstanden ist.

 

§ 4 Wahrung der Unparteilichkeit

(1)  Der Schlichter ist zur Unparteilichkeit verpflichtet.

(2)  Die Schlichtungstätigkeit wird nicht ausgeübt
a.  in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
b.  in Angelegenheiten eines Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
c.  in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
d.  in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
e.  in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

(3)  Ist der Schlichter durch ein Mitwirkungsverbot oder wegen Befangenheit an der Tätigkeit als Gütestelle gehindert, so soll er dies den Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Beendigung des Verfahrens verbundenen Rechtsfolgen mitteilen.

 

§ 5 Durchführung des Verfahren

(1)  Die Gütestelle lädt die Beteiligten zu einem von ihr bestimmten Termin, in dem das Güteverfahren in nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung durchgeführt wird.

(2)  Die mündliche Verhandlung kann auch als Videokonferenz oder fernmündlich durchgeführt werden.

(3)  Einvernehmliche Regelungen aufgrund einer Videokonferenz oder einer fernmündlichen Verhandlungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Beteiligten. In der Regel erfolgt die Zustimmung durch Übersendung einer mit dem Einverständnis unterschriebenen Ausfertigung des Schlichtungsverhandlungsprotokolls. Die Frist zur schriftlichen Zustimmung wird in der Schlichtungsverhandlung einvernehmlich festgesetzt.

(4)  Auf gemeinsamen Wunsch der Beteiligten kann die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet werden.

(5)  Bei der Terminsbestimmung und der Anordnung des schriftlichen Verfahrens soll der Schlichter auf die Folgen einer Säumnis hinweisen.

(6)  Die Schlichtungsverhandlung und die Anordnung eines schriftlichen Verfahrens sollen nur durchgeführt werden, wenn die nach der Kostenordnung erforderten Gebühren gezahlt wurden.

(7)  Der Schlichter kann mit Zustimmung der Beteiligten auch Gespräche mit einzelnen der Beteiligten führen. Auf Wunsch der Beteiligten schlägt er eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konfliktes vor. Auf Grundlage der Schlichtungsverhandlung und des schriftlichen Verfahrens kann der Schlichter auch einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten.

(8)  Der Schlichter kann auf gemeinsamen Wunsch der Beteiligten Zeugen und Sachverständige anhören sowie Einsicht in Urkunden und einen Augenschein einnehmen. Die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen haben die Beteiligten unmittelbar zu tragen.

(9)  Im Übrigen bestimmt der Schlichter das Verfahren nach seinem Ermessen.

 

§ 6 Fortsetzung der Verhandlung als Schiedsgerichtsverfahren

(1)  Die Beteiligten können jederzeit vereinbaren, dass das Verfahren als Schiedsgerichtsverfahren mit dem Ziel einer verbindlichen Entscheidung beginnen oder fortgeführt werden soll.

(2)  Wird die Schiedsgerichtsvereinbarung in der Schlichtungsverhandlung getroffen, nimmt der Schlichter sie zu Protokoll und lässt sie von den Beteiligten unterschreiben.

(3)  Wird die Schiedsgerichtsvereinbarung außerhalb des Verfahrens getroffen, ist der Gütestelle eine schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung einzureichen.

(4)  Als Schiedsrichter können die Parteien den Schlichter beauftragen oder die Gütestelle um die Bestellung eines anderen Schiedsrichters bitten.

(5)  An Stelle einer verbindlichen Entscheidung können die Beteiligten den Schiedsrichter beauftragen, ihnen aufgrund einer neutralen Beurteilung der Rechtslage einen unverbindlichen Vorschlag für eine Einigung zu machen.

 

§ 7 Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet, wenn
a.  der Schlichter den Beteiligten nach § 4 Abs. 3 mitteilt, dass er an der Durchführung gehindert ist,
b.  der Schlichter das Verfahren mangels Erfolgsaussicht für beendet erklärt,
c.  ein Beteiligter das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Austausch von Schriftstücken im schriftlichen Verfahren gegenüber dem Schlichter für gescheitert erklärt,
d.  die Beteiligten ihren Streit durch eine Vereinbarung beilegen,
e.  im freiwilligen Verfahren ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt wird, mit Schiedsspruch bzw. Schiedsvorschlag oder
f.  bei Säumnis eines Beteiligten (§ 9).

 

§ 8 Beistände und Vertreter der Beteiligten

(1)  Jeder Beteiligte kann anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen.

(2)  Der Schlichter kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten zu einem anberaumten Termin anordnen. Die Vertretung eines Beteiligten durch eine Person, die zur Aufklärung des Streitsachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss bevollmächtigt ist, bleibt zulässig.

 

§ 9 Säumnis der Beteiligten

(1)  Das Güteverfahren ist beendet, wenn ein Beteiligter nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Fernmündlich oder über Videoleitung Anwesende gelten als erschienen. Bei Ausbleiben des Antragstellers gilt der Güteantrag als zurückgenommen. Im obligatorischen Verfahren bestätigt der Schlichter die Beendigung des Verfahrens nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)  Die Säumnisfolgen nach Absatz 1 treten nicht ein, wenn innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin der Beteiligte sein Ausbleiben gegenüber dem Schlichter genügend entschuldigt oder alle Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens wünschen. In diesen Fällen soll der Schlichter zu einem neuen Termin laden.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Beteiligter im schriftlichen Verfahren trotz Fristsetzung durch den Schlichter nicht äußert.

 

§ 10 Vertraulichkeit des Verfahrens

Die Parteien sollen nach Möglichkeit in einem anschließenden Gerichtsverfahren weder den Schlichter als Zeugen benennen noch andere Vorgänge des Güteverfahrens in ein Gerichtsverfahren einbringen.

 

§ 11 Abschluss eines Vergleichs

(1)  Schließen die Beteiligten einen Vergleich in einer mündlichen Verhandlung, so werden die Erklärungen der Beteiligten vom Schlichter in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO zur Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§§ 159 ff. ZPO) aufgenommen. Dabei sind die Vorschriften zur Mitwirkung des Urkundsbeamten nicht anzuwenden.

(2)  Ein Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen förmlichen Vergleichsvorschlag des Schlichters schriftlich gegenüber dem Schlichter annehmen.

(3)  Enthält der Vergleich Vereinbarungen, für die das Gesetz eine andere Form vorsieht, ist diese einzuhalten.

(4)  Der Schlichter erteilt den Beteiligten auf Antrag Abschriften des Vergleichs und im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit die Vollstreckungsklausel.

(5)  Der Vergleich soll eine Einigung über die Verfahrenskosten enthalten. Soweit Erstattungsansprüche der Beteiligten untereinander begründet werden, sollen sie der Höhe nach ausgewiesen werden.

 

§ 12 Protokoll

(1)  Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

(2)  Das Protokoll enthält
a.  den Ort und den Tag der Verhandlung,
b.  die Namen und Anschriften der erschienenen Beteiligten,
c.  Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
d.  den Wortlaut eines Vergleichs der Beteiligten oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen ist.

(3)  Vorgelegte Vollmachtsurkunden sind als Anlage zum Protokoll zu entnehmen.

(4)  Das Protokoll ist vom Schlichter und im Fall eines Vergleichs auch von den Beteiligten eigenhändig zu unterschreiben.

 

§ 13 Kostentragung im freiwilligen Verfahren

(1)  Erklärt sich der Antragsgegner im freiwilligen Verfahren nach Zustellung des Antrags mit der Durchführung des Verfahrens nach dieser Schlichtungsordnung nicht innerhalb eines Monats einverstanden, so trägt der Antragsteller die entstandenen Auslagen und kosten.

(2)  Endet das Verfahren infolge des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens einer Partei, so hat diese Partei die Kosten des Verfahrens allein zu tragen.

(3)  Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung trägt im Übrigen jede Partei ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten für die Durchführung des Güteverfahrens. Die Beteiligten haften dem Schlichter gesamtschuldnerisch.

 

§ 14 Kostentragung im obligatorischen Verfahren

Der Antragsteller trägt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung seine eigenen Kosten und die Kosten für die Durchführung des Güteverfahrens.

 

§ 15 Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1)  Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Beteiligten eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2)  Die Bescheinigung muss enthalten
a.  Name und Anschrift der Beteiligten,
b.  Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.
Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.

 

§ 16 Anerkennung

Die Schlichtungseinrichtung wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm am 05. September 2000 als Gütestelle anerkannt.

 


 

II. Kostenordnung

in der Fassung vom 04. Oktober 2004

A. Verfahren als Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 ZPO

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen)  in Verfahren als anerkannte Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 ZPO bemisst sich nach dieser Kostenordnung (KO).

 

§ 2 Fälligkeit, Vorschuss

(1)  Die Vergütung wird fällig, wenn das Schlichtungsverfahren beendet ist.

(2)  Die Schlichtungseinrichtung soll vom Antragsteller für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemes-senen Vorschuss fordern.

 

§ 3 Auslagen

Die Auslagen der Schlichtungseinrichtung sind in entsprechender Anwendung des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – VV RVG – festzusetzen  (Nr. 7000 ff. VV RVG).

 

§ 5 Gebühren

Die Schlichtungseinrichtung erhält
a.  eine Gebühr in Höhe von 50,00 € für das Betreiben des Güteverfahrens (Verfahrensgebühr),
b.  eine Gebühr in Höhe von 50,00 € für die Verhandlung (Terminsgebühr). Die Terminsgebühr entsteht, sobald die Beteiligten mündlich oder schriftlich in der Schlichtungs- bzw. Schiedsgerichtsverhandlung über den Streitgegenstand verhandeln. Ein Verhandeln liegt nicht vor, wenn der Antragsgegner lediglich schriftlich mitteilt, dass er die Forderung des Antragstellers ablehnt.

 

B. Freiwillige Schlichtungsverfahren

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen)  in freiwilligen Verfahren der Gütestelle bemisst sich nach dieser Kostenordnung (KO).

 

§ 2 Gegenstandswert

Der Gegenstandswert wird in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – festgelegt.

 

§ 3 Fälligkeit

(3)  Die Vergütung wird fällig, wenn das Schlichtungs- bzw. Schiedsgerichtserfahren beendet ist.

(4)  Die Schlichtungseinrichtung soll vom Antragsteller für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen anemesenen Vorschuss fordern.

 

§ 4 Auslagen

Die Auslagen der Schlichtungseinrichtung sind in entsprechender Anwendung des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – VV RVG – festzusetzen  (Nr. 7000 ff. VV RVG).

 

§ 5 Gebühren

(1)  Die Schlichtungseinrichtung erhält
c.  eine 1,3 Gebühr für das Betreiben des Güte- bzw. Schiedsgerichtsverfahrens (Verfahrensgebühr),
d.  eine 1,2 Gebühr für die Verhandlung (Terminsgebühr). Die Terminsgebühr entsteht, sobald die Beteiligten mündlich oder schriftlich in der Schlichtungs- bzw. Schiedsgerichtsverhandlung über den Streitgegen-stand verhandeln. Ein Verhandeln liegt nicht vor, wenn der Antragsgegner lediglich schriftlich mitteilt, dass er die Forderung des Antrag-stellers ablehnt,
e.  eine Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 ZPO (Einigungsgebühr), eine Gebühr für einen  Schiedsspruch bzw. einen Schiedsvorschlag (Schlichtungsgebühr).

(2)  Verhandlungsgebühr und Einigungsgebühr werden bis zu einem Gegenstandswert von 600,00 € aufeinander angerechnet.

 

§ 6 Gebührenhöhe

Die volle Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 13  RVG in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.